Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 (wie schon in den Jahren zuvor) als Makler für die Firma . . .-KG (KG) tätig. Ab Mai 1976 hatte die KG die Kosten für die Werbung übernommen. Ab November 1977 firmierte das Büro des Klägers als ". . .-KG Verkaufsbüro" und wurde zusätzlich mit einem Angestellten der KG besetzt, der von dieser entlohnt wurde. Der Kläger bezog daraufhin eine ermäßigte Provision. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der KG erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Kenntnis von zwei Grundstücksgeschäften des Klägers mit der KG. Nach den Feststellungen des Prüfers hatte der Kläger von der KG im August 1978 die Eigentumswohnung X-Straße für 157 500 DM (Prospektpreis 253 593 DM) und im November 1978 das Grundstück Y-Weg für 108 000 DM (Veräußerungspreise für vergleichbare Nachbargrundstücke durchschnittlich 188 500 DM) erworben. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die vom Kläger erzielten Vermittlungsprovisionen hätten erheblich unter den üblichen Maklercourtagen gelegen. Die Kaufpreisnachlässe seien daher als zusätzliche Betriebseinnahmen anzusehen. Das FA erließ einen entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid für 1978. Im Einspruchsverfahren nahm das FA von dem Objekt X-Straße einen Abschlag von 10 v. H. vom Kaufpreis wegen lagebedingter Nachteile der Wohnung vor. Den Vorteil aus dem Erwerb des Grundstücks Y-Weg setzte es um 50 000 DM herab, da nach Angabe der KG der Kaufpreis um diesen Betrag versehentlich zu niedrig beurkundet worden war (Änderungsbescheid vom . . .). Der Einspruch hatte in bezug auf den zweiten Änderungsbescheid keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es legte dar: Die Preisnachlässe seien, sofern sie einen geldwerten Vorteil darstellten, nicht betrieblich veranlaßt. Nach einer schriftlichen Auskunft der KG hätten die Grundstücksverträge mit der Vermittlertätigkeit nichts zu tun. Die verhältnismäßig niedrigen Provisionen seien aus den Besonderheiten des Vertreterverhältnisses zu erklären. Eine zusätzliche Vergütung des Klägers sei nicht beabsichtigt gewesen. Allerdings seien die Preisnachlässe ohne die engen geschäftlichen Beziehungen zwischen Kläger und KG kaum denkbar gewesen. Dieser Gesichtspunkt hätte jedoch nur dann eine betriebliche Veranlassung begründet, wenn der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hätte. Der Kläger habe indessen die Eigentumswohnung X-Straße zur Selbstnutzung, das Grundstück Y-Weg als Vermögensanlage erworben. Beziehungskäufe gebe es auch im Privatbereich. Mit der Revision rügt das FA eine unrichtige Auslegung des Begriffs Betriebseinnahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 537 BFH/NV 1991 S. 537 Nr. 8 MAAAB-32757
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