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BFH Urteil v. - X R 199/87

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Vater der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks X in Y. Im Erbvertrag vom 15. Dezember 1971/20. Juli 1973 war vereinbart, daß die Klägerin, ihre Schwester und ihr Bruder Erben nach ihren Eltern werden sollten. Der Vater traf die Teilungsanordnung, daß nach seinem Tod die Klägerin und ihre Schwester das Grundstück X je zur Hälfte erhalten sollten, während der Mutter der Klägerin ein unentgeltliches Wohnrecht zustand. Die Mutter der Klägerin verzichtete auf einen etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1982 setzten sich die Beteiligten in dem Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom 5. April 1983 entsprechend dem Erbvertrag auseinander; das mit jährlich . . . DM bewertete Wohnrecht der Mutter ("unentgeltliches Wohnrecht") wurde nicht im Grundbuch eingetragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 233
BFH/NV 1992 S. 233 Nr. 4
CAAAB-32756

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BFH, Urteil v. 12.09.1991 - X R 199/87 -nv-

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