Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständig tätig und zusätzlich seit 1977 an der X-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Aus dieser Beteiligung entfiel auf den Kläger für den Veranlagungszeitraum 1977 ein Anteil am Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von . . . DM. Laut Erklärung des Klägers betrugen die positiven Einkünfte aus der selbständigen Handelsvertretung für den gleichen Zeitraum . . . DM; in diesem Betrag hatte der Kläger den Verlust aus der Beteiligung an der GbR bereits berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 1977 vom 11. November 1982 errechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gesamtbetrag der Einkünfte - irrtümlich - mit ./. 28 162 DM (94 876 DM ./. 123 038 DM). In der Anlage zu diesem Bescheid erläuterte das FA, der Verlust aus der GbR betrage für 1977 123 038 DM. Der Betrag von 28 162 DM wurde in voller Höhe als Verlustrücktrag 1977 in dem gemäß § 175 (Abs. 1) Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 vom 5. November 1982 angesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 37 BFH/NV 1992 S. 37 Nr. 1 HAAAB-32724
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