Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb durch eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung im Jahre 1979 ein ihren Eltern gehörendes Einfamilienhaus. Der Kaufpreis sollte 150 000 DM betragen und mit 130 000 DM auf das Gebäude sowie mit 20 000 DM auf das Grundstück entfallen; diese Aufteilung entsprach nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) den Verkehrswerten. Vom Kaufpreis waren 75 000 DM sogleich zu zahlen; die Eltern leiteten diesen Betrag an die Geschwister der Klägerin weiter. Die Klägerin finanzierte die Zahlung aus einem Bankkredit. Der Restbetrag wurde tilgungsfrei gestundet; er sollte nur fällig werden, wenn das Grundstück verkauft wurde oder die Klägerin in Vermögensverfall geriet. Jedoch hatte die Klägerin vierteljährlich 4 v. H. Zinsen auf den Restbetrag an die Eltern zu zahlen; die Zahlungen sind nach Feststellung des FG erfolgt. Wie im Kaufvertrag vorgesehen, vermietete die Klägerin das Einfamilienhaus an ihre Eltern. Die Eltern zahlten eine ortsübliche Miete von 350 DM monatlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 297 BFH/NV 1992 S. 297 Nr. 5 TAAAB-32720
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