Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt einen Gewerbebetrieb. Er veräußerte im Jahre 1974 seine komplette Betriebsanlage an einen ausländischen Abnehmer. Als Gesamtpreis wurde ein Betrag von . . . DM vereinbart, der nach einer Anzahlung von . . . DM vom vierten Monat nach erfolgter Lieferung an als "Pachtzins" abgetragen werden sollte. Die Übergabe der Anlage erfolgte im Jahre 1975. Tatsächlich erwies sich der Kaufpreis in der Folgezeit jedoch bis auf die geleistete Anzahlung als uneinbringlich. Im Jahre 1981 schloß der Kläger deshalb mit dem ausländischen Erwerber einen zweiten Vertrag ab. Auch die Forderung aus diesem Vertrag wurde nicht erfüllt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 530 BFH/NV 1992 S. 530 Nr. 8 IAAAB-32715
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