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BFH Urteil v. - XI R 24/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger unterhält bei der Versicherungsgesellschaft auch eine eigene Kranken- und Lebensversicherung; hierauf leistete die Gesellschaft in den Jahren 1977 und 1978 Beitragszuschüsse. Der Kläger beschäftigte in diesen Jahren seine Ehefrau als Arbeitnehmerin in seinem Betrieb; das Gehalt überwies er auf ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute (Oderkonto). Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Beitragszuschüssen Betriebseinnahmen und ließ die Zahlungen an die Ehefrau nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Entsprechend änderte das FA die Gewerbesteuermeßbescheide 1977 und 1978.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 453
BFH/NV 1991 S. 453 Nr. 7
UAAAB-32711

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BFH, Urteil v. 27.02.1991 - XI R 24/88 -nv-

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