Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern des Klägers hatten 1966 ein . . .-Haus errichtet und dieses im Jahre 1978 um einen Anbau mit einer weiteren Wohnung erweitert. Mit Erklärung vom 24. Dezember 1982 ließen die Eltern das Grundstück in zwei Wohneigentumseinheiten aufteilen. Mit einer als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung vom gleichen Tage übertrugen sie das Eigentum am Altbau auf die Kläger. Der Kläger hat noch . . . Geschwister. Als Kaufpreis war ein Betrag von . . . DM vereinbart, der durch die Übernahme von Schuldverpflichtungen erbracht werden sollte. Sofern die Gläubiger einer befreienden Schuldübernahme nicht zustimmten, sollten die Kläger im Innenverhältnis zu den Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sein. In erster Linie sollte versucht werden, die Kredite aus der Errichtung des Altbaus (lfd. Nr. 1, 2 und 3 in Abteilung III des Grundbuchs) auf die Kläger überzuleiten. Zur Belegung des Kaufpreisrestes sollten die Kläger diejenigen Schuldverpflichtungen teilweise übernehmen, die für die Eltern im Hinblick auf hohe Zins- und Tilgungsleistungen am lästigsten seien. Die genannten Darlehen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 valutierten am 31. Dezember 1982 noch mit . . . DM. An sechster Stelle war ein weiteres Darlehen der . . . eingetragen, das noch mit . . . DM valutierte. Nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) trug der Kläger seit Anfang 1983 Zins und Tilgung dieser Darlehen. Die A-Bank stimmte der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Kläger zu. Die B-Bank erteilte die Zustimmung nur für einen Teilbetrag, während ein anderer Teilbetrag von den Klägern im Jahre 1984 zurückgezahlt werden mußte. Der Kläger hat außerdem Belege vorgelegt, nach denen er insgesamt . . . DM als "Restsumme" auf den Kaufpreis gezahlt haben soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 36 BFH/NV 1992 S. 36 Nr. 1 VAAAB-32702
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