Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erhielt mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 15. November 1983 von ihrem Vater ein Einfamilienhausgrundstück übertragen. Die Beteiligten vereinbarten folgende Gegenleistungen der Klägerin: Sie gewährte ihren Eltern als Gesamtberechtigten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen im Obergeschoß des übertragenen Hauses, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Bad. Das Wohnungsrecht sollte dinglich gesichert werden. Außerdem verpflichtete sie sich, am Grundstück hypothekarisch gesicherte Forderungen von noch . . . DM mit Zinsen und Nebenleistungen zu befriedigen und übernahm eine Grundschuld in dinglicher Haftung. Zins und Tilgungsleistungen für diese Grundschuld hatten die Eltern der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hatte schließlich an ihre beiden Geschwister unter Anrechnung auf deren spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche jeweils . . . DM bis 31. Dezember 1991 zu zahlen. Diese Beträge sollten nicht verzinst werden. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am 15. Dezember 1983 auf die Klägerin über.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 383 BFH/NV 1992 S. 383 Nr. 6 LAAAB-32701
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