Die Antragstellerin hat gegen die Steuerbescheide Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die beantragten Aussetzungen der Vollziehung wurden vom FA abgelehnt. Nach erfolglosen Beschwerden erhob die Antragstellerin Klagen mit den Anträgen, das FA zur Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen zu verpflichten. Sie beantragte gleichzeitig, ihr zur Durchführung dieser Klagen Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Noch vor Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die PKH-Anträge setzte das FA die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bis auf verhältnismäßig geringfügige Restbeträge, die angeblich bereits getilgt seien, aus und erklärte die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt. Die Aussetzungsverfügungen enthalten jeweils den Satz: "Ich behalte mir vor, die Aussetzung der Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen". Auf Anfrage des Berichterstatters des FG, ob die Antragstellerin die Rechtsstreite ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erkläre, hat diese geantwortet, daß sie Prozeßerklärungen erst nach Entscheidung über ihre PKH-Anträge und Beiordnung ggf. in der mündlichen Verhandlung abgeben werde (Schriftsätze vom 25. Januar 1991). Eine mündliche Verhandlung vor dem FG hat noch nicht stattgefunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 192 BFH/NV 1992 S. 192 Nr. 3 PAAAB-32688
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Online-Dokument
BFH, Beschluss v. 07.10.1991 - XI B 37, 40-43/91 -nv-
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