Die am . . . 1911 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Jahre 1971 ihren Gewerbebetrieb gegen eine Barzahlung in Höhe von . . . DM und eine wertgesicherte lebenslängliche Rente in Höhe von monatlich . . . DM veräußert (Barwert der Rente im Zeitpunkt der Veräußerung: . . . DM). Im Jahre 1971 und in den folgenden Jahren behandelte sie die Rentenbezüge als laufende nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Streitjahre 1985 bis 1988 - wie bereits erstmalig für das Jahr 1981 - beantragte sie, nur den Ertragsanteil der Rentenbezüge von 20 v. H. der Steuer zu unterwerfen. Die Rentenbezüge seien von Anfang an eine "reine Versorgungsrente" gewesen und werden, da der Wert des veräußerten Gewerbebetriebs bei weitem überschritten sei, ohne Gegenleistung gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 819 BFH/NV 1991 S. 819 Nr. 12 VAAAB-32686
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