Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Nebenberuf als . . . gewerblich tätig. Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1984 erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die gewerblichen Einkünfte um 250 DM. Hierbei handelte es sich um die Provision für die Vermittlung eines von Frau X abgeschlossenen Bausparvertrages. Die Klägerin hat die Provision im Jahre 1984 vereinnahmt und Ende Januar 1985 vereinbarungsgemäß an X weitergeleitet. Hierzu trägt sie vor, X habe ohnehin die Absicht gehabt, einen Bausparvertrag abzuschließen. Ein solcher Abschluß sei grundsätzlich auch ohne Einschaltung eines Vermittlers möglich gewesen. Sie selbst habe keine Vermittlungsleistung erbracht, sondern sich der Bausparkasse gegenüber lediglich als Vermittlerin benannt. Die Provision habe aber X zustehen sollen: Sie, die Klägerin, habe mit X eine mündliche "Treuhandabrede" des Inhalts getroffen, daß sie selbst nur "mittelbare Stellvertreterin" bzw. "Durchgangsperson" sei. Die Provision sei ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 289 BFH/NV 1992 S. 289 Nr. 5 BAAAB-32684
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