Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheides durch Verfügung vom 12. Juli 1991 abgelehnt. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben daraufhin am 24. Juli 1991 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nachdem der Berichterstatter des FG den Klägern mitgeteilt hatte, das FA habe bereits unter dem 24. Juli 1991 die Aussetzung der Vollziehung verfügt, haben die Antragsteller auf eine diesbezügliche Anfrage des FG ihren Antrag zurückgenommen. Das FG hat das Verfahren eingestellt. In den Gründen des Beschlusses hat das FG ausgesprochen, daß die Antragsteller mit der Antragsrücknahme kraft Gesetzes die Kosten zu tragen haben. Es hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, daß den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde zustehe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 329 BFH/NV 1992 S. 329 Nr. 5 YAAAB-32672
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