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BFH Urteil v. - V R 73/86

Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre beiden Gesellschafter (Brüder) sind gleichzeitig persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), an deren Kapital noch der Vater als Kommanditist mit 50 v. H. beteiligt ist. Die Klägerin errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück ein für den Betrieb der KG geeignetes Gebäude und überließ es dieser ab 1. März 1977 zur Nutzung. Für das Streitjahr 1977 kam es vom Nutzungsbeginn an weder zu laufenden noch zu nachträglichen Mietzahlungen der KG. Diese wies auch bei den Abschlußarbeiten für 1977 keinen Vorabgewinn der Gesellschafter der Klägerin aus, ebensowenig passivierte sie eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin. Erst 1979, bei den Abschlußarbeiten für das Folgejahr 1978, wies die KG den Gesellschaftern der Klägerin einen "Vorabgewinn" von je « der Jahresmietsumme zu. Diese sog. Jahresmietsumme beruhte (nach dem Vortrag der Klägerin) auf einem - entgegen der Datumsangabe 24. Februar 1977 - später ausgefertigten und im Einspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Mietvertrag zwischen KG und Klägerin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 204
BFH/NV 1992 S. 204 Nr. 3
YAAAB-32659

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BFH, Urteil v. 14.03.1991 - V R 73/86 -nv-

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