Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gab ihre Gewerbesteuererklärungen für 1980 und 1981 und ihre Umsatzsteuererklärung für 1981 nicht innerhalb der wiederholt, zuletzt bis zum 31. Mai 1983, verlängerten Frist ab. Darauf erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) Schätzungsbescheide und setzte Verspätungszuschläge fest. Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gab die Klägerin am 10. August 1983 die Umsatzsteuererklärung für 1981 und am 30. August 1983 die Gewerbesteuererklärungen für 1980 und 1981 ab und entrichtete die sich bei der erklärten Umsatzsteuer von 140 396 DM ergebende Abschlußzahlung von 458 DM. Das FA erließ den Erklärungen entsprechende Bescheide, in denen es zugleich - erneut ohne nähere Begründung - den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1981 auf 500 DM und die Verspätungszuschläge zu den Gewerbesteuermeßbeträgen 1980 bzw. 1981 auf 90 bzw. 40 DM festsetzte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 78 BFH/NV 1992 S. 78 Nr. 2 PAAAB-32649
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