Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1981 vom 1. August 1983 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen legte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, fristgemäß aber ohne Begründung Einspruch ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wies den Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1983 zurück. Am 21. Dezember 1983 reichte der Kläger beim FA ohne Anschreiben die bisher noch nicht abgegebene Umsatzsteuererklärung für 1981 (außerdem eine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für 1981) mit einer um 3100 DM gegenüber der Steuerfestsetzung niedrigeren Umsatzsteuer ein. Unter dem 12. Januar 1984 teilte das FA dem Kläger mit, daß seine Umsatzsteuererklärung für 1981 bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1981 (am 2. Januar 1984) nicht habe bearbeitet werden können, weil den Steuererklärungen die Gewinnermittlung nicht beigefügt worden sei. Als der Kläger erwiderte, die Steuererklärungen hätten gleichwohl bearbeitet und die Steuerbescheide hätten für vorläufig erklärt werden können, ergänzte das FA in einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Januar 1984 sein Vorbringen und meinte, der Umsatzsteuerbescheid für 1981 sei inzwischen bestandskräftig geworden und könne nicht mehr geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 44 BFH/NV 1992 S. 44 Nr. 1 RAAAB-32644
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