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BFH Urteil v. - V R 1/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Anwaltssozietät - bestand bis zum 31. Dezember 1983. Jeder der Anwälte der Sozietät besaß einen auf seinen Namen zugelassenen Pkw, den er - so die Feststellungen - zu rd. 90 v. H. für Sozietätszwecke nutzte. Die Rechnungen über die Anschaffung der Pkw und die sonstigen Pkw-Kosten waren auf die einzelnen Anwälte ausgestellt. Die Vorsteuern aus diesen Rechnungen machte die Klägerin (Sozietät) geltend. Dieses Verfahren wurde nach Abschluß einer Betriebsprüfung für die Jahre 1976 bis 1978 im Rahmen einer Schlußbesprechung 1980 erörtert und nicht beanstandet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 846
BFH/NV 1991 S. 846 Nr. 12
GAAAB-32639

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BFH, Urteil v. 23.05.1991 - V R 1/88 -nv-

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