Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Professor für Germanistik an einer Universität tätig. In seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1983 machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für Fachliteratur geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ hiervon einen Teilbetrag - auch in der Einspruchsentscheidung - unberücksichtigt. Es handelte sich dabei im wesentlichen um Aufwendungen für Sammelwerke bekannter Schriftsteller der deutschen und der Weltliteratur. Zur Begründung führte das FA aus, solche Werke würden nach der Lebenserfahrung zur allgemeinen literarischen Bildung angeschafft. Im übrigen könne bei einem Professor der Germanistik nicht alles, was mit der deutschen Sprache im weitesten Sinn zu tun habe, als berufsbezogen angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 598 BFH/NV 1991 S. 598 Nr. 9 QAAAB-32614
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