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BFH Beschluss v. - VI R 138/87

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, unter dem 20. September 1982 auf einheitlicher Urkunde einen Haftungs- und einen als Nachforderungsbescheid bezeichneten Pauschalierungsbescheid, der ausweislich der FA-Akten am 19. September 1982 zur Post gegeben wurde. Den mit Schriftsatz vom 2. November 1982 am 4. November 1982 gegen den Haftungs- und Pauschalierungsbescheid vom 20. September 1982 erhobenen Einspruch verwarf das FA als verspätet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 260
BFH/NV 1992 S. 260 Nr. 4
MAAAB-32611

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BFH, Beschluss v. 08.11.1991 - VI R 138/87 -nv-

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