Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin bezog im Streitjahr 1984 von ihrem langjährigen Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von . . . DM. Hierin enthalten ist das der Klägerin 1984 nachgezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld 1983 in Höhe von . . . DM, das ihr deshalb nicht 1983 ausgezahlt worden ist, weil sie längere Zeit krank war und nur Krankengeld bezogen hatte. Dem Antrag der Kläger, den nachgezahlten Betrag gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verteilen, entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 381 BFH/NV 1992 S. 381 Nr. 6 CAAAB-32610
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