Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat in den Jahren 1982 bis 1984 regelmäßig Textilerzeugnisse aus Hongkong eingeführt. Die Eingangsabgaben, die sich aufgrund von Zollanmeldungen im Sammelzollverfahren ergaben, sind von der Klägerin entrichtet worden. Mit Schreiben . . . beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -), ihr gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (Erstattungs/ErlaßVO, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - AblEG - 1979 L 175 M) den auf die Fremdquotakosten entfallenden Zoll zu erstatten. Zur Begründung trug sie vor, ihre Lieferanten in Hongkong hätten sich in vielen Einfuhrfällen zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen Quoten gegen ein saisonabhängiges Entgelt von anderen Firmen übertragen lassen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 9. Februar 1984 Rs. 7/83 (EuGHE 1984, 609) gehörten Fremdquotakosten jedoch nicht zum Zollwert, so daß insoweit zuviel erhobene Abgaben zu erstatten seien. Da in den ursprünglichen Lieferantenrechnungen die Fremdquotakosten nicht gesondert ausgewiesen seien, weil dies nach der damaligen Rechtsauffassung ohne Bedeutung gewesen sei, werde sie korrigierte Rechnungen mit separatem Ausweis der Quotakosten nachreichen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 281 BFH/NV 1992 S. 281 Nr. 4 CAAAB-32594
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