Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird von dem beklagten und revisionsklagenden Hauptzollamt - HZA - gemäß § 111 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), § 70 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftende für Mineralölsteuer in Höhe von rd. . . . DM in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme wird damit begründet, daß der bei der Klägerin für den Ein- und Verkauf von Mineralöl verantwortlich gewesene, rechtskräftig wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung verurteilte frühere Angestellte X im Zusammenwirken mit Dritten in der Zeit vom 29. Dezember 1976 bis 10. Mai 1977 unversteuertes Gasöl als Dieselkraftstoff über den Geschäftsbetrieb der Klägerin an deren Kunden abgesetzt habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 219 BFH/NV 1992 S. 219 Nr. 4 XAAAB-32587
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