Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuer, die nicht fristgerecht vorangemeldet worden war, gemäß §§ 34, 69, 191 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Auf die Klage des Klägers hat das FG in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von drei früheren Angestellten der GmbH als Zeugen Beweis erhoben über die Behauptung des FA, der Kläger habe die Anweisung gegeben, einen bestimmten größeren Umsatz bei der Voranmeldung außer Ansatz zu lassen. Die Verhandlung wurde sodann auf einen späteren Zeitpunkt "vertagt". Nach der Vertagung ging aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans, wonach die Berichterstatterin in einen anderen Senat des FG überwechselte, auch die Zuständigkeit für das Klageverfahren auf den anderen Senat des FG über. Dieser Senat des FG hob aufgrund mündlicher Verhandlung den gegen den Kläger ergangenen Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. In den Urteilsgründen führte das FG u. a. aus, daß die Aussage der vor dem zunächst zuständigen Senat vernommenen Zeugin widersprüchlich sei und deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestünden. Nach dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung hat die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten "einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahmen" vorgetragen. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 115 BFH/NV 1992 S. 115 Nr. 2 DAAAB-32585
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