Der Klägerin und Revisionsbeklagten war für das Halten zweier auf sie in Berlin zugelassener Anhänger von dem beklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin - StZBl Bln - 1978, 637) - DVO - gewährt worden. Nach Überprüfung der im Jahre 1983 vorgelegten Kontrollbücher befand das FA, daß die Anhänger nicht in dem erforderlichen Umfang in Berlin verblieben bzw. im Berlin-Verkehr eingesetzt gewesen seien - ein Anhänger im Entrichtungszeitraum vom 1. Mai 1978 bis 30. April 1979 an nur 88 Tagen, der andere vom 1. Mai 1980 bis 30. April 1981 an 168 Tagen (davon bis zum 31. Januar 1981 115 Tage) - und daß (im Falle des ersten Anhängers) in einer Vielzahl von Fällen zwischen der Ausfahrt aus und der Wiedereinfahrt nach Berlin mehr als 14, nicht erkennbar dem Berlin-Einsatz zuzurechnende Tage gelegen hätten, und setzte gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer fest. Die Klagen hatten hinsichtlich der Zeit bis zum 31. Januar 1979 bzw. 31. Januar 1981 Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Steueranspruch sei hinsichtlich der drei Entrichtungszeiträume mit Beginn im Jahre 1978 bzw. 1980 verjährt; der Beginn der Festsetzungsfrist sei nicht dadurch hinausgeschoben, daß die Klägerin eine erforderliche Anzeige (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -, § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO) unterlassen hätte. Wenn das FA sich auf eine Anlaufhemmung berufe, hätte es vortragen und beweisen müssen, daß die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen objektiv nicht erfüllt habe. Eine Anzeigepflicht der Klägerin setze auch voraus, daß dieser die Pflicht bewußt gewesen sei. Allein nach dem jetzigen Erkenntnisstand, nämlich nach erfolgter Klärung zahlreicher mit der DVO und ihrer Anwendung zusammenhängender Rechtsprobleme, dürfe die Frage einer Anzeigepflicht nicht entschieden werden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 567 BFH/NV 1992 S. 567 Nr. 8 JAAAB-32583
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