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BFH Urteil v. - VII R 45/90

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer GmbH, wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Körperschaftsteuererklärungen . . . setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Körperschaftsteuer der Gemeinschuldnerin für diese Veranlagungszeiträume auf jeweils 0 DM fest. Dadurch ergaben sich gegenüber der veranlagten und von der Gemeinschuldnerin gezahlten Körperschaftsteuer und den geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen Steuerguthaben, die das FA mit Steuerforderungen, die es zur Konkurstabelle angemeldet hatte, verrechnete. Das FA lehnte die vom Kläger beantragte Auszahlung der überzahlten Körperschaftsteuer auf das Konkursanderkonto ab. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 791
BFH/NV 1991 S. 791 Nr. 12
ZAAAB-32569

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BFH, Urteil v. 29.01.1991 - VII R 45/90 -nv-

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