Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gab in dem Formular Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich / Einkommensteuerklärung, in dem sie erklärte, sie rechne mit einer Einkommensteuererstattung, als Bankverbindung ein Konto beim Postgiroamt mit ihrem Namen als Kontoinhaber an. Inhaber des angegebenen Kontos war aber eine andere Person. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlaßte nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung die Überweisung des Erstattungsbetrages im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren (Magnetband-Clearing-Verfahren) auf das angegebene Konto. Das Postscheckamt unterrichtete die Klägerin davon, daß im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren systembedingt nur nach der Kontonummer gebucht werden könne und die Empfängerangabe nicht geprüft werde. Eine Rückbuchung sei nicht möglich, weil der Inhaber des Kontos dieser widersprochen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 505 BFH/NV 1992 S. 505 Nr. 8 GAAAB-32558
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