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BFH Urteil v. - VII K 34/90

Die Klägerin beantragte bei der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über ein als "X" bezeichnetes, zur Verwendung als Motorenöl bestimmtes Erzeugnis, und zwar zum Zwecke "korrekter Einordnung in das Kapitel 39 des Zolltarifs". In der von der OFD erteilten vZTA - Nr. . . . - wurde die überwiegend aus Poly(alpha)olefinen - synthetische flüssige Kohlenwasserstoffe - bestehende Ware als Zubereitung mit einem Gehalt an einem dem Erdöl ähnlichen Öl von mehr als 70 GHT, Schmieröl zu "anderer" Verwendung, in die Unterposition 2710 0099 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht (unter Bindung einer Zollstelle). Diese vZTA ist bestandskräftig geworden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 354
BFH/NV 1992 S. 354 Nr. 5
FAAAB-32541

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BFH, Urteil v. 12.11.1991 - VII K 34/90 -nv-

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