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BFH Urteil v. - VIII R 71/87

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind als Gesellschafter an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, und zwar der Kläger zu 1 (A. Z.) mit 7/12, der Kläger zu 2 (B. Z.) mit 1/12, die Klägerin zu 3 (C. Z.) mit 3/12 und die Klägerin zu 4 (D. X.) mit 1/12. Die GbR hatte in den Streitjahren (1976 und 1977) den ihr gehörenden Betrieb der früheren Firma Z.-OHG an die . . . & Söhne GmbH & Co. KG (KG) verpachtet. Die KG und die GbR waren 1971 durch Aufspaltung der OHG entstanden. An der KG waren in den Streitjahren beteiligt als persönlich haftende Gesellschafter die . . . & Söhne GmbH (GmbH), als Kommanditisten Frau C. Z. und Frau E. Z. je zu 1/2 und als stille Gesellschafter Frau C. Z., B. Z., A. Z. und Frau D. X. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren A. Z. und B. Z. Bei einer Änderung von Geschäftsführerverträgen und beim Abschluß und der Veränderung von Pachtverträgen mußten die Kommanditistinnen mitwirken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 551
BFH/NV 1992 S. 551 Nr. 8
YAAAB-32513

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BFH, Urteil v. 10.12.1991 - VIII R 71/87 -nv-

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