Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Geschäftsführerin und Gesellschafterin der X-GmbH mit einem Anteil von 25 v. H. Sie hatte zusammen mit ihren beiden Mitgesellschaftern für die Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Gesamtschuldnerin übernommen. Im Laufe des Jahres 1977 geriet die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so daß die Gesellschafter ihre Liquidation beschlossen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 9. Februar 1978 mangels Masse abgelehnt. Bereits am 7. Oktober 1977 hatte die Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von . . . DM unterzeichnet. Mit Rücksicht darauf entließ das Kreditinstitut sie und ihre beiden Mitgesellschafter aus der für die GmbH übernommenen Bürgschaft. Zur Finanzierung ihrer Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis nahm die Klägerin am 17. Oktober 1977 ein Darlehen auf. Die Zinsen für dieses Darlehen beliefen sich 1980 und 1981 jeweils auf . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 33 BFH/NV 1992 S. 33 Nr. 1 UAAAB-32510
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