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BFH Beschluss v. - VII B 55/91

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), der selbständig tätig ist und in eigener Sache mehrere Prozesse beim Finanzgericht (FG) führt, beantragte im Verfahren . . . , ihm Akteneinsicht in die Finanzamts- , Oberfinanzdirektions- und FG-Akten zu gewähren und zu diesem Zweck die Akten an das seinem Wohnort nächstgelegene Amtsgericht zu übersenden. Mit Schreiben vom . . . erweiterte er seinen Antrag und bat um Übersendung sämtlicher in eigener Sache beim . . . Senat des FG geführten Gerichts- und Behördenakten. Der Vorsitzende des Senats lehnte mit Verfügungen vom . . . und . . . die Anträge auf Aktenübersendung mit der Begründung ab, er halte es für ermessensgerecht, die Akteneinsicht nur im Gerichtsgebäude des FG zu gewähren, weil die Aktenübersendung auf Ausnahmefälle beschränkt sei und der Beschwerdeführer "Einsicht in sämtliche hier vorliegenden Akten aller hier anhängigen Verfahren" begehre. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 403
BFH/NV 1992 S. 403 Nr. 6
AAAAB-32479

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 21.11.1991 - VII B 55/91 -nv-

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