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BFH Beschluss v. - VII B 25/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - X) wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Im Zeitpunkt der Klageerhebung wohnte sie in A (Ausland). Nachdem sich eine an die Privatanschrift des ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt H, gerichtete Anfrage des FG als unzustellbar erwiesen hatte, wurde dem FG auf Anfrage vom zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt, daß Rechtsanwalt H ins Ausland verzogen sei. Anfragen des FG beim FA X und beim FA Y (zuständig für beschränkt Steuerpflichtige) nach dem (neuen) inländischen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin blieben erfolglos; Schreiben des FG an die Beschwerdeführerin unter ihrer Anschrift in A blieben unbeantwortet. Das FG wies daraufhin durch Vorbescheid die Klage als unzulässig ab. Nachdem auch der Versuch des FG, den Vorbescheid unter Einschaltung der deutschen Botschaft in . . . zustellen zu lassen, fehlgeschlagen war, weil die Beschwerdeführerin unter der angegebenen Anschrift in A nicht mehr wohnhaft war und die Botschaft die neue Anschrift nicht ermitteln konnte, ordnete das FG die öffentliche Zustellung des Vorbescheids an. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung, mit der Angabe, daß der Vorbescheid in der Geschäftsstelle des FG eingesehen werden könne, wurde am . . . ausgehängt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 610
BFH/NV 1992 S. 610 Nr. 9
SAAAB-32473

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BFH, Beschluss v. 10.12.1991 - VII B 25/91 -nv-

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