Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der zur X-Gruppe gehörenden GmbH. Verfügungsbefugnis über deren Konten hatten (im Innenverhältnis) nur der Alleingesellschafter S und der steuerliche Betriebsleiter, Prokurist T. Als die X-Gruppe wirtschaftlich zusammenbrach, schuldete die GmbH rd. . . . Mio DM Mineralöl- und Einfuhrumsatzsteuer, entstanden durch Entnahmen aus ihren Mineralölsteuerlagern in den Monaten . . . Nachdem über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, nahm das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Kläger als Haftenden für die Steuerschulden in Anspruch. Die Haftungssumme wurde später auf zuletzt . . DM herabgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Haftungsvoraussetzungen (§§ 69, 34 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und führte u. a. aus, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig handelnd jegliche ernsthafte Kontrolle unterlassen und es damit S ermöglicht, der GmbH die Mittel zur Steuerzahlung zu entziehen. Mit den Pflichten des Geschäftsführers sei es grundsätzlich nicht vereinbar, wenn sich dieser - wie der Kläger - jeder Verfügungsmacht über die Finanzkonten der Gesellschaft begebe. Eine Einschränkung der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung scheide aus, denn dieser Grundsatz sei nur anzuwenden, wenn der Umstand, daß nur noch begrenzte Mittel vorhanden seien, nicht auf ein (hier vorliegendes) schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen sei. Die Ermessensentscheidung des HZA sei nicht zu beanstanden; dieses habe den Kläger, S und T wegen Uneinbringlichkeit der Steuerforderung in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme des Klägers sei um so weniger ermessensfehlerhaft, als bereits bei Erlaß des Haftungsbescheides abzusehen gewesen sei, daß die Forderung bei S nicht realisiert werden könnte (Konkurseröffnung über das Privatvermögen S). Eine Verletzung des Auswahlermessens liege nicht vor, S und T seien in voller Höhe in Anspruch genommen worden. Der Umstand, daß der Haftungsbescheid gegen T erst am . . . ergangen sei und die Entscheidung über den Einspruch des Klägers keinen Hinweis auf die Inhaftungnahme des T enthalte, mache die Inanspruchnahme des Klägers noch nicht ermessensfehlerhaft.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 178 BFH/NV 1992 S. 178 Nr. 3 XAAAB-32467
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