Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) sind Transportunternehmen belgischen Rechts. Sie richteten nach der Verkündung, bis auf die Antragstellerin zu 5, jedoch vor Inkrafttreten des Straßenbenutzungsgebührengesetzes (StrBG) vom 30. April 1990 (BGBl I 1990, 826) - 1. Juli 1990 - an den Antragsgegner und Beschwerdegegner - ein Grenz-Hauptzollamt (HZA) - das Begehren, ihnen gegenüber zu erklären, daß ihren Lastfahrzeugen die ungehinderte Einreise und Durchfahrt durch die Bundesrepublik Deutschland gestattet werde, und die gesetzlich vorgesehenen Gebühren vorübergehend zu stunden. Nach Ablehnung dieser Begehren durch das HZA beantragten die Antragstellerinnen beim Finanzgericht - FG - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin, daß dem HZA ungeachtet einer Nichtzahlung von Gebühren die begehrte Gestattung und die Erteilung von Bescheinigungen hierüber aufgegeben werde. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - in dem Verfahren wegen der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland beantragten einstweiligen Anordnung entschieden hatte (Beschluß vom 12. Juli 1990 Rs. C 195/90 R, Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW - 1990, 847), daß die Gebührenerhebung für die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache auszusetzen sei, wurden die Zolldienststellen angewiesen, entsprechend zu verfahren (vorab am 29. Juni 1990, sodann - Absehen von der Gebührenerhebung bis auf weiteres für alle schweren Lastfahrzeuge - am 19. Juli 1990). Die Antragstellerinnen erklärten nach Bekanntwerden des der - letzten - Anweisung zugrunde liegenden Kabinettsbeschlusses (vom 18. Juli 1990) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, dem HZA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das HZA beantragte, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen; hilfsweise erklärte es die Hauptsache für erledigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 398 BFH/NV 1992 S. 398 Nr. 6 DAAAB-32465
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