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BFH Beschluss v. - VII B 112/91

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 1991, mit dem das FG einen Antrag auf Änderung des Beschlusses . . . nach § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen hatte, es seien keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgebracht worden (Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (-VGFGEntlG-).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 483
BFH/NV 1992 S. 483 Nr. 7
BAAAB-32444

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BFH, Beschluss v. 15.10.1991 - VII B 112/91 -nv-

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