Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten im Streitjahr 1986 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem Tenor "Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen" ab. Die Kläger beantragten eine Berichtigung des Urteils. Das FG führte mit Beschluß vom . . . eine auf § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Berichtigung durch. Gegen diesen Beschluß legten die Kläger Beschwerde ein, mit der sie beantragten, das Urteil nochmals zu berichtigen und durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Das FG berichtigte mit Beschluß vom . . . den Tatbestand des Urteils erneut, indem es den Klageantrag neu faßte und den Betrag der geltend gemachten Fahrtkosten erhöhte. Es lehnte eine Ergänzung des Urteils mit der Begründung ab, daß bereits im Urteil über die gesamten Fahrtaufwendungen des Klägers entschieden worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 186 BFH/NV 1992 S. 186 Nr. 3 QAAAB-32439
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