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FG Niedersächsisches 03.07.1992 VI 477/89

Lohnsteuer; | Umzugskosten eines Soldaten (§§ 9, 12 EStG)

Bei einem wegen Versetzung aus dienstlichen Gründen unstreitig beruflich veranlaßten Umzug (eines Soldaten) an den neuen Dienstort können Aufwendungen für Farben und Tapeten zur Renovierung der neuen Wohnung, für Möbel, Spülbecken, Herd, Dunstabzugshaube und Teppichboden - da eindeutig den Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen - nicht als WK abgezogen werden. Das gilt nicht angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Aufwendungen für Wohnungsbesichtigungsreisen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Ehefrau des Stpfl. mitgefahren ist (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 477/89).

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