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BFH Beschluss v. - V B 194/91

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine von dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1981 und 1982 betreffend die "GbR A und B" (GbR) durch den angefochtenen Beschuß abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei. Es hat u. a. zur Begründung ausgeführt, die GbR habe die in den Steuerbescheiden besteuerten (nicht erklärten) Umsätze auch ausgeführt. Dazu hat es Feststellungen in einem Strafverfahren gegen den Antragsteller und seinen Sohn wegen Steuerhinterziehung ausgewertet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 402
GAAAB-32412

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 31.10.1991 - V B 194/91 -nv-

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