Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb Filmrechte und stellte in Berlin in großer Zahl Videocassetten her, die er in den Streitjahren 1986 und 1987 an westdeutsche Großhändler zur Weiterveräußerung an Videotheken (Einzelhändler) verkaufte. Er vertritt die Ansicht, er habe Gegenstände an die Großhändler geliefert und beansprucht dafür die Umsatzsteuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) verneinte den Kürzungsanspruch mit der Begründung, der Kläger habe seinen Abnehmern zwangsläufig auch Rechte nach dem Urhebergesetz überlassen. Da die Videocassetten von den Einzelhändlern nicht nur an Kunden zu deren privaten Gebrauch, sondern auch zur öffentlichen Vorführung in Bars, Kinos und Sex-Shops weiterveräußert würden, müßten Aufführungsrechte vom Kläger über Großhändler und Einzelhändler an die Endabnehmer übertragen worden sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 657 BFH/NV 1991 S. 657 Nr. 10 KAAAB-32399
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