Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahre 1981 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Das Bauplanungsverfahren für den Bereich dieses Grundstücks entwickelte sich nach Auskunft der Gemeinde wie folgt: Der Grundstücksbereich wurde im Jahre 1973 in das Gemeindegebiet eingegliedert. In dem Eingliederungsvertrag wurde festgelegt, daß für das Gebiet ein Umlegungsverfahren und die Erschließung durchzuführen seien. Mit der Erschließung müsse im Jahre 1975 begonnen werden. Die Gemeinde beschloß im Jahre 1977 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser wurde im Jahre 1982 öffentlich ausgelegt. Am 3. Dezember 1982 wurde das Umlegungsverfahren eingeleitet. Der Bebauungsplan trat im Jahre 1984 in Kraft. Im folgenden Jahr begannen die Erschließungsarbeiten. Nach einer Bauvoranfrage im Jahre 1986 erhielten die Kläger im Jahre 1987 die Genehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 741 BFH/NV 1991 S. 741 Nr. 11 IAAAB-32378
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