Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger im Streitjahr 1984 auf Grund der von beiden Klägern unterschriebenen Einkommensteuererklärung 1984, wobei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geschätzt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 1984 wurde am 19. September 1988 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre 1985 und 1986 ebenfalls und stellte die Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 in je einer Ausfertigung an beide Kläger am 21. September 1988 mit Postzustellungsurkunden (PZU) zu. Der Bescheid über die Vorauszahlungen ab dem 10. März 1988 vom 20. September 1988 wurde ebenfalls durch PZU zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 1986 am 21. September 1988 zugestellt. Die Klägerin nahm die Bescheide in Empfang. Die Einsprüche gingen in allen Sachen am 24. Oktober 1988, einem Montag, beim FA ein. Das FA wies die Einsprüche nach Hinweis auf die Verspätung in einer Einspruchsentscheidung als unzulässig zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 51 BFH/NV 1992 S. 51 Nr. 1 KAAAB-32373
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