Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bestellten mit notariellem Vertrag vom 30. März 1977 an ihrem ihnen zu je « gehörenden vermieteten Einfamilienhausgrundstück einen Nießbrauch zugunsten ihrer in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Töchter. Diesen sollte das Recht zur Nutzung des Grundstücks zustehen, während sämtliche mit dem Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen weiter von den Klägern getragen werden sollten. Die Töchter wurden bei Abschluß des Vertrages durch den Vater des Klägers vertreten. Das Amtsgericht bestellte ihn zum Ergänzungspfleger und genehmigte den Vertragsschluß. Die Mieter des Einfamilienhauses wurden im Mai 1977 auf den Wechsel der Vermieter hingewiesen. Die Mieten flossen seit dem 1. April 1977 auf ein Girokonto der Töchter und wurden sodann auf ihre Sparbücher eingezahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 744 BFH/NV 1991 S. 744 Nr. 11 XAAAB-32360
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