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BFH Urteil v. - IX R 195/87

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind nichtselbständig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 begehrten sie u. a. Aufwendungen für die Außenfassade ihres 1966 erbauten Hauses als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln. Auf Grund von Witterungseinflüssen hätten sich im Laufe der Jahre an der Wetterseite Haarrisse im Außenputz gebildet, durch die insbesondere bei längeren Regenperioden Feuchtigkeit in das Bimsmauerwerk eingedrungen sei. Der Kläger habe daraufhin in Eigenleistungen die Außenfassade mit Hartschaumplatten bedeckt und darauf Sparverblender angebracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 812
BFH/NV 1991 S. 812 Nr. 12
GAAAB-32357

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BFH, Urteil v. 19.06.1991 - IX R 195/87 -nv-

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