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BFH Urteil v. - IX R 163/88

Der als niedergelassener Arzt selbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ im Jahre 1981 für insgesamt . . . DM ein Zweifamilienhaus errichten, das im Dezember 1981 bezugsfertig wurde. Die Hauptwohnung mit einer Fläche von 173 qm wird ebenso wie die zum Haus gehörende Garage von den Klägern zusammen mit ihren Kindern selbst genutzt; dazu gehören noch eine Sauna und ein Hobbyraum im Keller. Im Kellergeschoß befindet sich außerdem eine Notarztpraxis. Die 73 qm große Einliegerwohnung ist seit Februar 1982 fremdvermietet. Den Einheitswert hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Ertragswertverfahren ermittelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 303
BFH/NV 1992 S. 303 Nr. 5
CAAAB-32354

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BFH, Urteil v. 19.11.1991 - IX R 163/88 -nv-

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