Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 (Streitjahr) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1987 Klage. Sie machten die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983 in Höhe von 432 DM geltend und verwiesen auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Am 21. Januar 1988 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid des Streitjahres, indem er höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte. Der Änderungsbescheid wurde auf Antrag der Kläger Gegenstand des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 15. November 1989 nahmen die Kläger die Klage "nach den nunmehr vorliegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zurück". Mit Beschluß vom 20. November 1989 stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren wegen Einkommensteuer 1984 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 9. Januar 1990 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 329 BFH/NV 1992 S. 329 Nr. 5 DAAAB-32345
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