Die Beteiligten haben im finanzgerichtlichen Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Kosten des Verfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) auferlegt. Ihren Antrag, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen, lehnte das FG mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung ab, eine Tatbestandsberichtigung sei nicht zulässig, weil die Beschwerdeführer im Klageverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer geltend machen, § 314 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar. Der Tatbestand des Urteils der Vorinstanz widerspreche dem Akteninhalt. Da der unzutreffende Tatbestand die Entscheidung der Vorinstanz, insbesondere die Kostenfolge, ganz wesentlich trage, müsse ihnen die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eingeräumt werden, zumal dies Voraussetzung für die beantragte Urteilsergänzung gemäß § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn das FG seine Entscheidung auf einen Tatbestand stütze, der sich so nicht aus den Akten ergebe und der Steuerpflichtige dies hinnehmen müsse, weil das Urteil nicht revisibel sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 615 BFH/NV 1991 S. 615 Nr. 9 FAAAB-32340
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