Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schieden zum 31. Dezember 1975 als Kommanditisten aus, der X-GmbH & Co. KG (KG) der Beigeladenen zu 3., aus; die KG befand sich seitdem in Liquidation und stellte ihren Betrieb am 31. März 1976 ein. Aufgrund der Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Kläger übernahm die Kommanditistin Y (Beigeladene zu 2.) die negativen Kapitalkonten der Kläger in Höhe von ./. . . . DM (Kläger zu 1.) und ./. . . . DM (Kläger zu 2.). Außerdem wurden den Klägern die Wirtschaftsgüter derjenigen Unternehmensbereiche übertragen, die sie bei der Gründung der KG in diese eingebracht hatten, insbesondere des Güterfernverkehrs und der Lagerhaltung. Von den Buchwerten dieser Wirtschaftsgüter entfielen . . . DM auf den Kläger zu 1. und . . . DM auf den Kläger zu 2. Die Kläger überführten diese Wirtschaftsgüter in eine von ihnen neu gegründete KG. Diese KG führte die Buchwerte, die die Wirtschaftsgüter bei der Beigeladenen zu 3. gehabt hatten, unverändert fort. Welche Wirtschaftsgüter von den übrigen Gesellschaftern der Beigeladenen zu 3. übernommen wurden und wie diese buchmäßig behandelt wurden, ergibt sich aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) im einzelnen nicht. In der Beschwerdeschrift heißt es, die ehemaligen Mitgesellschafter hätten "die Realteilung abgelehnt und . . . die Gewinnrealisierung gewählt".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 536 BFH/NV 1991 S. 536 Nr. 8 OAAAB-32311
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