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BFH Urteil v. - I R 30/89

Der ursprüngliche Kläger und Revisionsbeklagte, ein Sportverein (Verein), erzielte in den Jahren 1979 bis 1981 (Streitjahre) unter anderem Einnahmen durch Spiele seiner ersten Mannschaft in der Bundesliga (nicht Fußballbundesliga), durch gesellige Veranstaltungen, Banden- und Trikotwerbung und Werbeanzeigen und durch eine selbst betriebene Gaststätte. Er und der für die Besteuerung des Vereins zuständige Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sind der Ansicht, die Spiele in der Bundesliga und die geselligen Veranstaltungen seien Zweckbetriebe (§§ 65, 68 Nr. 7 Buchstaben b und c AO 1977 a. F.) und der Verein unterliege in den Streitjahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 nur mit den Teilen seines Einkommens der KSt, die aus der Werbetätigkeit und der Gaststätte stammen. Streitig ist, ob und inwieweit die mit der Bundesligamannschaft und ihren Spielen zusammenhängenden Aufwendungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zuzuordnen sind und somit das der KSt unterliegende Einkommen des Vereins mindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 412
BFH/NV 1992 S. 412 Nr. 6
AAAAB-32291

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BFH, Urteil v. 27.03.1991 - I R 30/89 -nv-

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