Am 8. September 1987 hat der Kläger mit seiner Schwester A. X. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein seiner Schwester gehörendes Grundstück abgeschlossen; als Kaufpreis waren . . . DM vereinbart. Nach dem Kaufvertrag sollte A. X. die Grunderwerbsteuer zahlen. Mit Bescheid vom 17. März 1988 hat das beklagte Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM gegen den Kläger festgesetzt. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger vorgetragen hat, daß der Kaufvertrag nicht durchgeführt worden sei, da er seiner Schwester lediglich bei der Kreditbeschaffung habe behilflich sein wollen, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, daß die Steuer zu Recht festgesetzt worden sei, weil bereits der Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1987 der Grunderwerbsteuer unterliege. Das FA habe auch ohne Ermessensfehler den Kläger in Anspruch genommen. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 komme nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger wiederholt vorgetragen, der Kaufvertrag werde wieder rückgängig gemacht. Der Auskunft des beurkundenden Notars sei jedoch zu entnehmen, daß es sich hierbei lediglich um eine Absicht der Vertragsparteien gehandelt habe, die bisher noch nicht verwirklicht worden sei. Das Urteil ist dem Kläger durch Niederlegung am 15. Februar 1991 zugestellt worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 407 BFH/NV 1992 S. 407 Nr. 6 MAAAB-32274
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