Durch schriftlichen Vertrag vom 19. März 1986 beauftragten die Kläger die Firma A mit der Errichtung eines Reihenhauses "lt. beigefügtem Plan auf dem Grundstück in . . ." Die Bebauung sollte entsprechend beigefügten Plänen und einer Baubeschreibung zu einem Festpreis von . . . DM erfolgen. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 13. Mai 1986 (Angebot), 6. Juni 1986 (Annahme) erwarben die Kläger von der B-Gesellschaft als Miteigentümer je zur Hälfte 1/7 Miteigentumsanteil an dem im schriftlichen Vertrag vom 19. März 1986 bezeichneten Grundstück. Dem Grundstückskaufvertrag war als Anlage ein Lageplan der Firma A über die Errichtung von Reihenhäusern beigefügt, auf dem der auf die Kläger entfallende Flächenanteil gekennzeichnet war. Der Bauantrag für die Errichtung des Reihenhauses der Kläger war bereits am 7. Februar 1986 von der Firma A gestellt worden. Dieser wurde die Baugenehmigung am 5. Mai 1986 erteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 55 BFH/NV 1992 S. 55 Nr. 1 YAAAB-32270
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