Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Jahre 1981 auf ihrem Grundstück einen im selben Jahr bezugsfertigen Neubau mit Büro- und Wohnräumen sowie ein Garagengebäude mit zwei Stellplätzen. Mit Anerkennungsbescheid des zuständigen Landratsamts wurde die im Erdgeschoß und Dachgeschoß gelegene Wohnung mit einer - nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) um 10 v. H. gekürzten - Wohnfläche von 137,16 qm als grundsteuerbegünstigt anerkannt. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1982 gab die Klägerin das im Untergeschoß befindliche Büro mit einer Nutzfläche von 50 qm und die im Erdgeschoß und Dachgeschoß belegenen fünf Wohn- und Schlafräume, eine Küche sowie zwei Bäder mit einer Fläche von 157 qm an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bewertete daraufhin das Grundstück im Wege der Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1982 als Einfamilienhaus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 644 BFH/NV 1992 S. 644 Nr. 10 NAAAB-32265
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