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BFH Urteil v. - II R 77/88

Frau A (Erblasserin) hatte zur Niederschrift eines Notars am 28. Mai 1963 mit Herrn B, dem Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), einen Erbvertrag über ein näher bezeichnetes Grundstück geschlossen. Darin heißt es u. a., daß sie den Vater des Klägers als Erben des Grundstücks einsetze. Für den Fall, daß der Vater des Klägers vor der Erblasserin versterbe, sollte an seine Stelle sein Sohn, C, der Kläger, und für den Fall, daß auch dieser vor ihr versterbe, sollten die Erben des Vaters des Klägers treten. Als Gegenleistung hatte der Vater des Klägers ab 1. Januar 1963 für die Dauer von fünf Jahren eine monatliche Rente von . . . DM, insgesamt also . . . DM, zu zahlen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 746
BFH/NV 1991 S. 746 Nr. 11
SAAAB-32259

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BFH, Urteil v. 05.06.1991 - II R 77/88 -nv-

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